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Achtung beim Einparken mit Einparkautomatik

22. Juni 2016
Achtung beim Einparken mit Einparkautomatik

Ereignet sich ein Unfall zweier Kraftfahrzeuge, von denen einer rückwärts fährt, spricht der so genannte Beweis des 1. Anscheins für das alleinige Verschulden des Rückwärtsfahrers. Dies gilt auch im Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren beim Einparken.

Das Amtsgericht Gelsenkirchen musste in seinem Urteil vom 03.05.2016, Az. 427 C 74/15 über eine besondere Konstellation entscheiden. Der Kläger benutzte zum Einparken eine Einparkautomatik. Hierbei kam es zu einer Kollision mit dem hinter ihm befindlichen Fahrzeug. Der Kläger behauptete, die Kollision könne bereits deshalb nicht von ihm verschuldet worden sein, da die Einparkautomatik für ihn die Überwachung des hinter ihm liegenden Verkehrsraumes übernimmt und eine Gefahr sofort angezeigt hätte. Der Unfall sei deshalb allein durch das Auffahren des nachfolgenden Unfallbeteiligten verursacht worden. Dieser behauptete jedoch, nicht gefahren zu sein, sondern gestanden zu haben. Der vom Gericht beauftragte Unfallsachverständige bestätigte das. Der Kläger muss demnach trotz Rückwärtsfahrt mit automatischer Einparkhilfe gegen den hinter ihm Wartenden gefahren sein.

Das Gericht wies deshalb die Klage ab und darauf hin, dass auch die Nutzung einer Einparkautomatik den Fahrer nicht aus seinen besonderen Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren entlässt. Er muss trotzdem vor der Rückwärtsfahrt und während dieser ständig den hinter ihm liegenden Verkehrsraum beobachten und darf sich nicht darauf verlassen, dass die Einparkautomatik dies für ihn übernimmt. Die Überwachung der Rückwärtsfahrt bleibt Pflicht des Fahrers selbst und darf nicht der modernen Fahrzeugtechnik überlassen werden.

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