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Beratungsdokumentation bei Wechsel einer Lebensversicherung

31. März 2015
Beratungsdokumentation bei Wechsel einer Lebensversicherung

Einem Versicherungsnehmer steht nach der Entscheidung des BGH (VersR 2015, 107) gegenüber Versicherungsvertretern ein Schadensersatzanspruch nach §§ 63 VVG zu, wenn er dadurch einen Schaden erleidet, dass beim Abschluss eines neuen Lebensversicherungsvertrages unzureichend aufgeklärt und falsch beraten worden ist. Bei einer Kapitallebensversicherung handelt es sich nämlich regelmäßig um einen komplizierten und beratungsintensiven Vertrag. Daher muss er insbesondere über die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung eines bestehenden Vertrages wie auch über Risiken bei Abschluss eines neuen Lebensversicherungsvertrages beraten.

Der BGH hat zudem ganz klar ausgeführt, dass bei Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht nach § 61 Abs. 1 S. 2 VVG Beweiserleichterungen zu Gunsten des Versicherungsnehmers bis hin zur Beweislastumkehr führen können. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht dokumentiert worden, auch nicht im Ansatz, so hat grundsätzlich der Versicherungsvermittler zu beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden sei. Sonst handele er pflichtwidrig. Die Funktion der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Dokumentationspflicht liege nach dem BGH vornehmlich darin, dass der Versicherungsnehmer mit einer Beratungsdokumentation die wesentlichen Inhalte der Beratung vor Augen geführt und an die Hand bekommt; hierdurch werde er in die Lage versetzt, seine Entscheidung näher zu überprüfen und den ihm sonst kaum möglichen Nachweis über den Inhalt der Beratung zu führen. Im entschiedenen Fall hatten die Kläger behauptet, die Versicherungsvermittler hätten bei Abschluss des neuen Lebensversicherungsvertrages nicht auf die Nachteile der Kündigung des bestehenden Vertrags hingewiesen (Wegfall der Steuerfreiheit, höheres Eintrittsalter mit höheren Prämien, erneute Abschlusskosten, geringerer Garantiezins). Dabei war nach dem unstreitigen Vorbringen der Kläger davon auszugehen, dass keine Beratungsdokumentation vorliege, da es kein Protokoll und keine Auflistung über alle relevanten Unterschiede der Versicherungen gegeben habe. Das hatte das OLG übersehen, so dass die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wurde.

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