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Beratungspflicht beim Wechsel von gesetzlicher in private Krankenversicherung

8. Januar 2016
Beratungspflicht beim Wechsel von gesetzlicher in private Krankenversicherung

Nachdem der BGH Anfang 2015 (VersR 2015, 107) entschieden hatte, dass einem Versicherungsnehmer ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Versicherungsvermittler zustehe, wenn er bei Wechsel aus einer bestehenden Lebensversicherung in eine neue Lebensversicherung unzureichend aufgeklärt und falsch beraten wurde, hat das OLG Hamm für einen Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung  in seiner Entscheidung vom 24.06.2015 (OLG Hamm, Urt. v. 24. Juni 2015, 20 U 116/13, juris) ausgeführt, welche Beratungspflichten für ein Versicherungsvertreter bestehen können. Auszugehen ist dabei von § 61 Abs. 1 VVG. Es muss über Folgen und Risiken der Kündigung bei der bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als auch der Folgen und Risiken für den Abschluss der privaten Krankenversicherung (PKV) beraten werden sowie über alle Punkte, die für den Abschluss des konkreten Vertrags wesentliche Bedeutung haben. Wechselt ein Versicherungsnehmer, der älter ist – im entschiedenen Fall 56 Jahre – erstmals von der GKV in die PKV, würden sich schon daraus besondere Aufklärungspflichten und ein erhöhter Beratungsbedarf ergeben. Das OLG Hamm führte aus, dem Versicherungsvertreter obliege es, den Versicherungsnehmer über steigende Beiträge im Alter und darüber, dass er möglicherweise diese, selbst wenn er in den Basistarif wechsele, nicht mehr zahlen könne, aufzuklären habe sowie unmissverständlich und klar über bestehende Nachteile, z.B., dass die Höhe des Beitrages in der PKV nicht abhängig vom Einkommen oder der Rente sei, sondern vom Umfang der versicherten Leistungen und vom Eintrittsalter. Er habe über fehlende Altersrückstellungen, deren Folgen, den Basistarif, den Umfang auch bei einem solchen Tarifwechsel usw. aufzuklären. (vgl. zu allem OLG Hamm wie vor). Da auch keine ordnungsgemäße Dokumentation gemäß § 62 VVG vorlag, musste der Versicherer beweisen, dass eine ordnungsgemäße Beratung stattfand. Seien in der Beratungsdokumentation nur einige Themen angekreuzt, könne nicht im Ansatz von ausreichender Beratung ausgegangen werden. Der Schaden bestehe schon im Vertragsschluss, soweit er sich für den Versicherungsnehmer perspektivisch wirtschaftlich nachteilig auswirke (vgl. OLG Hamm, wie vor).

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