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Berufsunfähigkeit: Konkludentes Anerkenntnis durch Zahlung der Rente

20. Januar 2017
Berufsunfähigkeit: Konkludentes Anerkenntnis durch Zahlung der Rente

In der Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt der Versicherer nach den vereinbarten Bedingungen BU-Rente, wenn der Versicherungsnehmer zu mindestens 50% berufsunfähig ist. Dazu wird der Versicherungsnehmer einen Antrag einreichen und der Versicherer seine Leistungspflicht prüfen. Zahlt der Versicherer danach ohne weitere Einschränkungen oder Vorbehalte die vereinbarte BU - Rente, ergibt sich daraus regelmäßig ein konkludentes Anerkenntnis der vorliegenden Berufsunfähigkeit. Das führt dazu, dass der Versicherer nur dann die Zahlung der Rente wegen späterer Veränderungen der Verhältnisse wie z. B. Umschulung, Umorganisation, höheres Einkommen einstellen kann, wenn er das vorgesehene Nachprüfungsverfahren ordnungsgemäß durchführt. Formell ist für das Erlöschen der Leistungspflicht eine ordnungsgemäße Änderungsmitteilung an den Versicherungsnehmer Voraussetzung. Daraus folgt, dass eingetretene tatsächliche Veränderungen der Leistungsvoraussetzungen unerheblich und unbeachtlich für die Zahlung bleiben, wenn diese Änderungsmitteilung nicht vorliegt. Der Versicherer bleibt dann zur Zahlung der BU-Rente verpflichtet. Das OLG Karlsruhe hat das in einer Entscheidung, bei dem der Versicherer nach einem Arbeitsunfall eines selbstständigen Schreinermeisters ohne Vorbehalte nach Prüfung des BU-Antrages zahlte, umfassend und klarstellend entschieden. In diesem Fall lag keine ordnungsgemäße Änderungsmitteilung vor, so dass es bereits aus diesem Grunde gar nicht darauf ankam, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der BU-Rente tatsächlich noch vorlagen oder nicht. An den Inhalt der Mitteilung sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie muss eine für den Versicherungsnehmer nachvollziehbare Begründung enthalten, was sich seit dem ursprünglichen Anerkenntnis geändert habe und aus welchen Gründen die Leistungspflicht entfallen sein solle. Der Versicherungsnehmer muss durch die Mitteilung und den Vergleich in der Lage sein, abzuschätzen, wie sein Prozessrisiko aussieht, wenn er weiterhin die Zahlung der Rente geltend machen wolle. (vgl.OLG Karlsruhe, VersR 2016,978 m.w.N.).

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