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Berufswechsel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

14. Juni 2016
Berufswechsel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

„Beruf“ i. S. der Bedingungen (§ 2 AVB/BUZ) ist weder der erlernte, noch notwendig der im Versicherungsantrag angegebene, sondern der zuletzt tatsächlich ausgeübte Beruf. Aus diesem Grunde braucht der Versicherungsnehmer grundsätzlich einen Wechsel seines Berufes auch nicht anzuzeigen, es sei denn, er hat sich hierzu schriftlich verpflichtet. Es kommt nicht auf ein allgemeines Berufsbild oder die im Versicherungsschein angegebene Berufsbezeichnung an. Entscheidend ist, welche Tätigkeit der Versicherungsnehmer konkret zum Zeitpunkt, als er berufsunfähig wurde, ausgeübt hat. Macht der Versicherungsnehmer nach einem Berufswechsel aus anderen als gesundheitlichen Gründen Ansprüche geltend, ist grundsätzlich auf den neu ausgeübten Beruf abzustellen, es sei denn, die neue Tätigkeit hat die neue Lebensstellung noch gar nicht beeinflussen können (OLG Saarbrücken, r+s 2016, 194 m.w.N.). Anders ist dies, allerdings mit zeitlichen Grenzen, wenn der Berufswechsel „leidensbedingt“ als Folge gesundheitlicher Beeinträchtigungen des früheren Berufes war. War der Versicherungsnehmer ca. 1,5 Jahre im neuen Beruf tätig, so ist die Berufsunfähigkeit nach dem neuen Beruf zu beurteilen, auch wenn sie nur zur Überbrückung einer Arbeitslosigkeit ausgeübt wurde, hat das OLG Saarbrücken insoweit bestätigt. Nach dem dortigen Sachverhalt arbeitete der Kläger zunächst als Stuckateur und war aufgrund Kündigung danach wegen Arbeitsmangels mehrere Jahre als Maschinenbediener tätig. Dann erlitt er einen Motorradunfall und verlangte BU, da er nicht mehr als Stuckateur arbeiten könne. Das Gericht lehnte BU-Rente ab. Es komme auf den Beruf des Maschinenbedieners als zuletzt ausgeübte Tätigkeit an. Es sei nicht entscheidend, ob der Kläger den jetzigen Beruf wegen Arbeitslosigkeit als Stuckateur aufgenommen habe. Wäre der Kläger noch arbeitslos, hätte auf die Tätigkeit des Stuckateur abzustellen, da dies ja die Anführungszeichen zuletzt ausgeübte Tätigkeit“ gewesen wäre (r+s 2009, 202).  Auf das Motiv für dem Berufswechsel komme es nur an, wenn kein freiwilliger Wechsel vorliege, sondern ein leidensbedingter.

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