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Die ärztliche Invaliditätsfeststellung in der Unfallversicherung

20. Januar 2017
Die ärztliche Invaliditätsfeststellung in der Unfallversicherung

Die Invaliditätsleistung wird nach den vereinbarten AUB bei Eintritt des Versicherungsfalls geleistet. Formelle Anspruchsvoraussetzung ist neben dem der Eintritt der Invalidität binnen der in den AUB geregelten Frist, z. B. 15 Monate (AUB 2014) die Vorlage einer schriftlichen ärztlichen Invaliditätsfeststellung durch den Versicherungsnehmer innerhalb weiterer in den AUB festgelegter Frist, i.d.R. 15 Monate. Reichen dafür Unfallanzeige mit Diagnosen, oder sonstige ärztliche Stellungnahmen, OP – Berichte oder Arztbriefe, aus? Grundsätzlich: Nein. Erforderlich ist eine schriftliche ärztliche Feststellung, die den unfallbedingten Dauerschaden für die Körperregionen bezeichnet. Inhaltlich sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Sie muss auch nicht richtig sein, aber auf jeden Fall muss in der Erklärung die Kausalität und damit die Unfallbedingtheit des entstandenen Dauerschadens des/der entsprechenden Körperbereiche bezeichnet werden (vgl. BGH VersR 2015, 617). Als Dauerschaden ausreichend angesehen wurde eine „Gebrauchsminderung der Schulter“. Diese umfasse alle Körperteile im Bereich der Schulter (vgl. wie vor). „Mit einem Dauerschaden sei zu rechnen“ wäre unzureichend (OLG Hamm, r + s, 2012 195), ebenso „der Verlauf dürfte langwierig sein“ (LG Berlin, r +s 2016,529). Wird eine ärztliche Feststellung innerhalb der Frist gar nicht eingereicht, oder genügt sie gerade nicht den genannten Anforderungen, ist zwar noch nicht alles verloren. Es gibt Fälle, bei denen dennoch der Versicherer nach Treu und Glauben zur Leistung verpflichtet sein kann, wenn er z. B. selbst innerhalb der Feststellungsfrist ein Gutachten einholte, ohne den Versicherungsnehmer zu belehren, dass er unabhängig davon selbst für eine fristgerechte Invaliditätsfeststellung zu sorgen habe (OLG Koblenz, 6.07.2016,10 U 890/15; OLG Karlsruhe, VersR 2015,443). Der Versicherungsnehmer sollte aber dennoch, wenn die Fristversäumnis erkennbar wird, auch eine verspätete Feststellung vorlegen, um die Anspruchsvoraussetzung zu erfüllen. Nach der Rechtsprechung ist das Vorliegen dieser Voraussetzung für einen Prozess nämlich umstritten (vgl. OLG Karlsruhe, ZfS 2016,642). Zur Vermeidung von Nachteilen empfiehlt es sich folglich, schon zur ärztlichen Feststellung Beratung vom Fachanwalt einzuholen.

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