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Fahrverbot ist nicht gleich Fahrverbot

21. Juli 2016
Fahrverbot ist nicht gleich Fahrverbot

Fahrverbote können als Sanktionen auf eine Ordnungswidrigkeit wie einen Geschwindigkeitsverstoß oder nach einer Straftat wie das unerlaubte Entfernen vom Unfallort verhängt werden.

Auch die Polizei vor Ort kann bereits mündlich ein Fahrverbot aussprechen, so zum Beispiel wenn sie einen Kraftfahrzeugführer unter Alkoholeinfluss feststellt. Nicht in jedem Fall ist ein solches Fahrverbot jedoch bindend. Wird nicht zugleich der Führerschein beschlagnahmt oder auf Betreiben der Staatsanwaltschaft vorläufig entzogen, muss sich der Betroffene oder Beschuldigte an das mündlich ausgesprochene Fahrverbot nicht halten. Jedenfalls macht er sich nicht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er dennoch ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt.

Ein mündlich erteiltes Fahrverbot ohne Beschlagnahme des Führerscheins oder Entziehung der Fahrerlaubnis kann bei einer späteren Verurteilung zu einem Fahrverbot und Vollstreckung dieses Fahrverbot nicht angerechnet werden. Darauf wies vor kurzem das OLG Zweibrücken, Aktenzeichen: 1 OWi 1 Ss Bs 3/16, hin. Selbst wenn sich der Betroffene an das von der Polizei ausgesprochene mündliche Fahrverbot hält, kann er sich später nicht darauf berufen, er habe das in einem Bußgeldbescheid oder Urteil gegen ihn verhängte bot ja schon verbüßt. Eine solche Anrechnung setzt immer voraus, dass der Führerschein zuvor beschlagnahmt oder vorläufig entzogen worden war. Fragen Sie in jedem Fall sicherheitshalber einen Fachanwalt für Verkehrsrecht!

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