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Festlohn und Lohnkürzung

7. Februar 2017
Festlohn und Lohnkürzung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass eine bestimmte Monatsvergütung für eine fixe monatliche Arbeitszeit gezahlt wird. Es steht Ihnen aber auch frei, eine bestimmte monatlich feststehende Vergütung zu vereinbaren, die unabhängig von dem Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung zu zahlen ist. Die Arbeit ist dann entsprechend dem Bedarf aber in den Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu verrichten.

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Festlohn vereinbart, kann die Vereinbarung nicht durch eine niedrigere tarifliche Vergütung verdrängt werden. Der Lohn darf auch nicht einseitig vom Arbeitgeber reduziert werden. Dies kann nur über eine Änderungskündigung versucht werden, die jedoch nicht ohne weiteres möglich ist.

Eine Änderungskündigung zur Absenkung des Lohns muss sozial gerechtfertigt sein. Das ist nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber darlegen und beweisen kann, dass bei einer Aufrechterhaltung der bisherigen Personalkostenstruktur betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstünden, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebes führen.

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