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Finger weg vom Eigentum des Chefs

2. April 2017
Finger weg vom Eigentum des Chefs

Büromaterial, Ersatzteile, Materialreste oder ähnliches, die im Betrieb Verwendung finden, darf ein Arbeitnehmer selbst in Kleinstmengen nicht ohne Erlaubnis seines Chefs mitnehmen. Es handelt sich um Diebstahl.

Solche Handlungen gegen das Betriebsvermögen stellen einen schweren Pflichtverstoß und Vertrauensbruch dar, die kein Unternehmen hinnehmen muss. Dabei spielt es auch zunächst keine Rolle, ob es sich bei der mitgenommenen Sache um eine mit größerem oder nur geringem Wert handelt. Selbst die Wegnahme wertloser Gegenstände kann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies auf diesen Grundsatz anlässlich eines Falls hin, bei dem der Arbeitnehmer eine nicht mehr benötigte Schaumstoffmatte aus einem aus dem Betriebsgelände abgestellten Abfallcontainer entnommen hatte, dessen Inhalt durch eine Fremdfirma entsorgt werden sollte. Sein Betrieb kündigte ihn daraufhin fristlos.

Der Mitarbeiter hatte Glück. Er war bereits 17 Jahre im Unternehmen beschäftigt, ohne jemals eine Abmahnung erhalten zu haben. Das Gericht entschied deshalb in der Berufungsinstanz, dass er seinen Arbeitsplatz behält, da angesichts des geringen Wertes der mitgenommenen Matte und der langen Beschäftigungsdauer ausnahmsweise eine Abmahnung anstelle einer Kündigung ausreichend gewesen wäre (LAG Berlin-Brandenburg, 5 Sa 190/15).

Grundsätzlich aber berechtigt jede Wegnahme von Büromaterial und ähnlichem den Arbeitgeber zur Kündigung.

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