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Fristlose Kündigung nach unzulässiger Nutzung des Dienstcomputers

20. Juli 2015
Fristlose Kündigung nach unzulässiger Nutzung des Dienstcomputers

Das Bundesarbeitsgericht hat in der vergangenen Woche die fristlose Kündigung eines angestellten IT-Verantwortlichen durch seinen Dienstherrn für rechtmäßig erachtet, welcher seinen Dienstcomputer dafür nutzte, um darauf I-Books, Musik- und Videodateien herunterzuladen (BAG, 2 AZR 85/15). Er hatte ein Programm installiert, das geeignet war, den Kopierschutz des Herstellers zu umgehen.

Zunächst gaben die Gerichte der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt, da unklar blieb, in wieweit er daran beteiligt war, dass die heruntergeladenen Dateien in großem Stil kopiert wurden. Schließlich rechtfertigt nicht jeder Pflichtverstoß eines Arbeitnehmers sogleich eine ordentliche oder fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Das Bundesarbeitsgericht wies jedoch in letzter Instanz die Kündigungsschutzklage ab. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer alle einzelnen Handlungen selbst beging oder dabei mit anderen Kollegen zusammenwirkte oder das Herstellen der Raubkopien nur wissentlich ermöglichte. Auch konnte er sich nicht darauf berufen, dass er seinen dienstlichen Computer für bestimmte private Zwecke nutzen durfte. Hieraus kann selbst verständlich nicht geschlossen werden, dass der Arbeitgeber auch Urheberrechtsverletzungen oder andere strafbare Rechtsverstöße dulden würde.

Schließlich wies das Bundesarbeitsgericht auch darauf hin, dass in einem solchen Fall der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, in gleicher Weise behandelt zu werden wie andere mitwirkende Kollegen, die an dem Sachverhalt beteiligt waren aber nicht gekündigt wurden.

Es ist daher besondere Vorsicht im Umgang mit dem dienstlichen Computer geboten. Am besten fährt ein Arbeitnehmer immer noch damit, seinen dienstlichen Rechner weder für private E-Mails noch privates Surfen im Internet oder andere private Aktivitäten zu nutzen. Auf diese Weise können auch keine Pflichtverstöße begangen werden, die eine Kündigung rechtfertigen könnten.

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