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Geschwindigkeitsmessungen in der Nähe von Geschwindigkeitsschildern

23. Oktober 2015
Geschwindigkeitsmessungen in der Nähe von Geschwindigkeitsschildern

Man nähert sich mit 80 km/h dem Ortseingangsschild und nimmt den Fuß vom Gas, bremst aber nicht. Kurz hinter dem Ortseingangsschild blitzt es dann.
In meiner 19jährigen Praxis als ADAC-Vertragsanwältin wurde ich oft gefragt, ob eine Geschwindigkeitsmessung dicht hinter Schildern, durch die die zulässige Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt wird, überhaupt zulässig ist.
In den verschiedenen Bundesländern gibt es unterschiedliche Richtlinien und Erlasse, in denen geregelt ist, in welchem Abstand zu Geschwindigkeitsschildern, Ortseingangs- und Ortausgangsschildern Messungen vorgenommen werden dürfen. Dabei gelten durchaus unterschiedliche Abstände. In Brandenburg sollen Geschwindigkeitsmessungen nicht im Abstand von weniger als 150 m vor und hinter geschwindigkeitsändernden Schildern durchgeführt werden. Ausnahmen sollen jedoch an Gefahrenstelle wie Straßen in der Nähe von Schulen usw. gelten.
Werden die Entfernungsvorgaben bei einer Messung nicht beachtet, führt das allerdings nicht dazu, dass Geschwindigkeitsübertretungen an dieser Stelle nicht mehr geahndet werden dürfen. Die Messung ist nach wie vor verwertbar. Der Verstoß gegen die Entfernungsvorgaben kann jedoch durch die Gerichte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Ein Verteidiger wird auf dieser Basis versuchen, eine Strafmilderung zu erreichen. Auch bietet sich hier ein Ansatz, um vor Gericht eine Aufhebung eines angedrohten Fahrverbotes zu erreichen.

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