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Ist das Fahrverbot unausweichlich?

28. Februar 2017
Ist das Fahrverbot unausweichlich?

In Bußgeldverfahren empfinden die meisten Kraftfahrer besonders schmerzlich die Verhängung eines Fahrverbotes. Ein Fahrverbot kann für die Dauer von 1 bis 3 Monaten verhängt werden.
Sowohl die Bußgeldstelle als auch das Amtsgericht oder die Rechtsbeschwerdeinstanz kann auf Antrag des Betroffenen wegen besonderer Umstände von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen. Hierbei handelt es sich jedoch jedes Mal um eine Einzelfallentscheidung, die ein Betroffener immer mit anwaltlicher Hilfe vorbereiten sollte.
Von der Verhängung eines Fahrverbotes kann z.B. abgesehen werden, wenn der Betroffene aus besonderen beruflichen oder privaten Gründen dringend auf das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr angewiesen ist oder besondere Tatumstände das Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen.
Ein Fahrverbot ist aber auch dann aufzuheben, wenn zwischen der Verfehlung im Straßenverkehr und dem Urteil ein allzu langer Zeitraum liegt. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies mit Beschluss vom 19.01.2017, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 762/16, darauf hin, dass dem Fahrverbot in erster Linie eine Erziehungsfunktion zukommt. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht. Von ihm soll eine warnende Wirkung auf den Betroffenen ausgehen und ihn anhalten, sich künftig verkehrsordnungsgemäß zu verhalten. Das Fahrverbot verliert deshalb seinen Sinn und ist aufzuheben, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt und der Betroffene in der Zwischenzeit nicht erneut auffällig wurde. Eine lange Verfahrensdauer liegt vor, wenn zwischen der zu ahndenden Tat und dem Urteil mehr als 2 Jahre liegen.

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