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Krankenversicherung: Kostenübernahme für Rücktransport mit Flugzeug?

3. August 2015
Krankenversicherung: Kostenübernahme für Rücktransport mit Flugzeug?

Die Klausel in einer privaten Krankenversicherung mit Auslandsschutz, die die Übernahme der Kosten für eine medizinisch notwendige Rückreise davon abhängig macht, dass der Rücktransport ärztlich verordnet ist, ist unwirksam. Das entschied das OLG Karlsruhe (Urt. v. 07.05.2015, 12 U 146/14, juris). Im dortigen Fall waren bei der mitversicherten Ehefrau des Versicherungsnehmers, die in der 35. KW schwanger war, bei einer Reise nach Frankreich Blutungen aufgetreten, die im Krankenhaus zwar gestoppt wurden, die Wehen aber fortbestanden. Die Ehefrau wurde als flugtauglich entlassen. Das Ehepaar flog sodann mit einem vom Ehemann organisierten Charterflug mit Kosten in Höhe von ca.11.000 € zurück, dessen Erstattung der Ehemann begehrt. Das OLG führte aus: Eine solche Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB. Sie sei mit wesentlichen Rechten oder Pflichten einer Auslandskrankenrücktransportversicherung nicht vereinbar, da dadurch der Vertragszweck gefährdet sei. Es könne nicht auf die subjektive Sicht eines Arztes im Ausland abgestellt werden. Allerdings sei der Vertrag ergänzend auszulegen, da die gesamte Klausel wegfalle. Danach käme es darauf an, ob der Rücktransport medizinisch notwendig gewesen sei. Unter einem „medizinisch notwendigen Krankenrücktransport“ sei eine erforderliche Maßnahme im Zusammenhang mit dem Rücktransport zu verstehen, die nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme aus ärztlicher Sicht vertretbar gewesen sei (vgl. OLG aaO). Im vorliegenden Falle sei die Rückreise aus Frankreich nach Hause grundsätzlich medizinisch notwendig gewesen, nicht aber die gewählte Art des Charterfluges, der erheblich höhere Kosten gegenüber einem Linienflug verursacht habe. Ein Linienflug, der zwar länger gedauert hätte, oder auch eine Bahnfahrt, seien auch zumutbar gewesen. In dieser Höhe sind die Kosten zu erstatten sowie auch die Kosten für den die Versicherte begleitenden Ehemann, da es für sie unzumutbar gewesen wäre, allein zu reisen.

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