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Kündigung trotz Elternzeitantrags

22. Mai 2016
Kündigung trotz Elternzeitantrags

Ein Arbeitgeber darf ein Arbeitsverhältnis in der Elternzeit nicht kündigen. Der Kündigungsschutz beginnt frühesten 8 Wochen vor dem mitgeteilten Beginn der Elternzeit. Das Elternzeitverlangen muss spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn an den Arbeitgeber gerichtet werden.
Allein die mündliche Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber, ab wann man in Elternzeit gehen möchte, löst den Kündigungsschutz aber noch nicht aus. Elternzeit muss immer schriftlich beantragt werden.

Das Bundesarbeitsgericht wies in seinem Urteil vom 10.5.16 (Az. 9 AZR 145/15) darauf hin, dass ein Antrag auf Elternzeit, der den Arbeitgeber ausschließlich per Fax erreichte, dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht genügt.

In dem durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin nach der Geburt ihres Kindes ihren Chef per Fax über ihr Elternzeitverlangen unterrichtet und mitgeteilt, in welchem Zeitraum innerhalb von 2 Jahren sie die Elternzeit beansprucht. Monate später kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin. Diese erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und berief sich auf den bestehenden Kündigungsschutz während der Elternzeit. Das Bundesarbeitsgericht verneinte den Kündigungsschutz jedoch, da die Mitarbeiterin wegen der fehlenden Schriftform nicht wirksam Elternzeit beantragt hatte. Die Kündigung des Arbeitgebers war damit rechtmäßig.

Wer Elternzeit verlangt, darf dies mithin nicht lediglich mündlich, per Fax oder per E-Mail erledigen, sondern schriftlich, d.h. mit eigener Originalunterschrift und sollte es am besten auch per Einschreiben mit Rückschein dem Arbeitgeber übersenden, wenn eine Übergabe nicht möglich ist.

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