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Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis

7. Januar 2018
Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis

Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 Abs. 6 BGB geregelt. Sie beginnen mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen innerhalb der Probezeit und enden mit einer Kündigungsfrist von 7 Monaten zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis 20 Jahre besteht oder länger.

Durch einen Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag können andere Kündigungsfristen geregelt werden. Für den Arbeitnehmer gilt das Günstigkeitsprinzip. Wenn z.B. im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde als die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur unter Einhaltung der längeren vertraglichen Kündigungsfrist kündigen.

Es gibt aber auch die Fälle, in denen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sehr lange Kündigungsfristen vereinbaren. So entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 26.10.2017, 6 AZR 158/16, über einen Fall, in dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Zusatz zum Arbeitsvertrag vereinbarten. Dieser sah einerseits vor, dass das monatliche Bruttogehalt etwas angehoben wurde. Andererseits wurde vereinbart, dass sich die Kündigungsfrist für beide auf 3 Jahre zum Monatsende verlängert. Diese Kündigungsfrist ging weit über die längste in § 622 BGB geregelte Kündigungsfrist hinaus. Schließlich kündigte der Arbeitnehmer zum Ende des folgenden Monats erbost, nachdem er feststellte, dass auf seinem Bürocomputer ein Programm installiert war, welches geeignet war, sein Arbeitsverhalten zu überwachen.

Der Arbeitgeber bestand aber auf der Einhaltung der mehrjährigen Kündigungsfrist und klagte bis zum Bundesarbeitsgericht auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis noch 3 Jahre fortbesteht.

Der Bundesgerichtshof gab dem Arbeitnehmer Recht. Die im Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte Kündigungsfrist von 3 Jahren zum Monatsende ist zu lang und beschränkt deshalb den Arbeitnehmer unangemessen in seiner beruflichen Bewegungsfreiheit. Diese Beschränkung wurde mit der in der Zusatzvereinbarung geregelten Gehaltserhöhung auch nicht aufgewogen. Der Arbeitnehmer ist durch die überlange Kündigungsfrist unangemessen benachteiligt worden. Deshalb war die vereinbarte lange Kündigungsfrist unwirksam. Der Arbeitnehmer durfte mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB) kündigen.

Die Einhaltung der korrekten Kündigungsfrist ist für den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber nicht immer ganz einfach. Es empfiehlt sich daher, vor einer beabsichtigten Kündigung oder auch nach einer erhaltenden Kündigung die Einhaltung der Kündigungsfrist durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, um Nachteile zu vermeiden.

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