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Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

5. November 2017
Kündigungsschutz in Kleinbetrieben

Bei Kleinbetrieben nach dem Kündigungsschutzgesetz handelt es sich um Betriebe, in denen regelmäßig nicht mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt werden. Auszubildende werden hierbei nicht mitgezählt. Arbeitnehmer, die bis zu 20 Arbeitsstunden in der Woche arbeiten, zählen zu 0,5. Teilzeitbeschäftigte, die nicht mehr als 30 Arbeitsstunden pro Woche arbeiten, sind bei der Zählung mit 0,75 zu berücksichtigen.

Arbeitnehmer, die in diesen Kleinbetrieben arbeiten, können keine Kündigungsschutzklagen unter Berufung auf das Kündigungsschutzgesetz erheben. Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung nur rechtmäßig, wenn ausreichende betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe die Kündigung rechtfertigen.

Im Kleinbetriebe kann der Arbeitgeber auch ohne Vorliegen dieser Kündigungsgründe das Arbeitsverhältnis kündigen.

Auch im Kleinbetrieb ist der Arbeitnehmer Kündigungen seines Arbeitgebers jedoch nicht rechtlos ausgeliefert. So darf der Arbeitnehmer erwarten, dass der Arbeitgeber bei einer Kündigung ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme einhält. Darüber hinaus darf eine Kündigung auch im Kleinbetrieb nicht auf willkürlichen oder sachfremden Motiven beruhen. Schließlich darf der Arbeitgeber mit seiner Kündigung nicht gegen die guten Sitten verstoßen.

Ob die Kündigung unter Berücksichtigung dieser Punkte rechtmäßig war, ist für den Arbeitnehmer selbst schwer einschätzbar. Deshalb ist es auch für einen Arbeitnehmer im Kleinbetrieb nach einer Kündigung empfehlenswert, die Aussichten einer Kündigungsschutzklage anwaltlich überprüfen zu lassen.

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