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Loyalität gegenüber dem Chef

22. Juni 2017
Loyalität gegenüber dem Chef

Im Arbeitsverhältnis sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber einander zur Loyalität verpflichtet. Beide schulden einander ein gewisses Maß an Rücksichtnahme und Fürsorge. Wieweit diese Pflicht jeweils geht, ist schwierig zu beantworten. Ein Arbeitnehmer darf einerseits keine Betriebsgeheimnisse verraten und auch keine über das Privatleben seines Chefs. Andererseits muss er grobe Verstöße des Unternehmens gegen Gesetze nicht hinnehmen. Dem Arbeitnehmer steht schließlich ein ziemlich weitgehendes Recht zur freien Meinungsäußerung zu. Die Grenzen sind fließend. Deshalb beschäftigen sich immer wieder die Arbeitsgerichte mit dieser Frage und den hieraus folgenden Konsequenzen.
Das Bundesarbeitsgericht befasste sich in seinem Urteil vom 01.06.17, 6 AZR 720/15, mit der Geschäftsführerin eines Vereins, die nach Ansicht des Gerichts in intriganter Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden zu betreiben versuchte. Dazu rief sie Vereinsmitglieder auf, die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Abwahl der Vereinsspitze zu fordern. Als der Vorstand des Vereins hiervon Wind kam, beschloss er die fristlose Kündigung der Geschäftsführerin. Das Landesarbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage der Geschäftsführerin zunächst statt. Das Bundesarbeitsgericht erkannte aber in dem illoyalen Verhalten der Geschäftsführerin einen wichtigen Grund, um das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen.

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