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Mindestlohn ab 2017

2. Dezember 2016
Mindestlohn ab 2017

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 01.01.2017 von 8,50 € auf 8,84 € pro Stunde.

Weiterhin sollen jedoch Ausnahmen bestehen bleiben. So erhalten Auszubildende diesen Mindestlohn nicht. Auch Jugendliche unter 18 Jahre, die ohne abgeschlossene Berufsausbildung arbeiten, haben keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Langzeitarbeitslose müssen ebenfalls innerhalb der ersten 6 Monate nach Beendigung der Arbeitslosigkeit keinen Mindestlohn erhalten. Für Praktikanten gilt, dass sie während eines verpflichtenden schulischen oder hochschulischen Praktikums oder innerhalb eines freiwilligen Praktikums keinen Anspruch auf einen Mindestlohn haben. Für ein freiwilliges Praktikum gilt das jedoch nur innerhalb der ersten 3 Monate und auch nur dann, wenn das Praktikum der Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient. Vom Mindestlohnanspruch ausgenommen sind schließlich auch Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder Berufsbildungsvorbereitung teilnehmen.

Zeitungszusteller haben ab dem 01.01.2017 einen Anspruch auf einen Mindestlohn von mindestens 8,50 €. Den gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 € soll diese Gruppe erst ab dem 01.01.2018 erhalten.

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