Neues zum Fahrverbot
Die Verhängung eines Fahrverbotes nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit stellt die Betroffenen mitunter vor kaum lösbare Probleme. Für einige lässt sich der Antritt des Fahrverbotes noch dadurch organisieren, dass das Fahrverbot erst binnen 4 Monaten nach Rechtskraft angetreten werden muss. Wiederholungstäter müssen das Fahrverbot jedoch sofort mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder Urteils antreten.
Nicht selten sind die Fälle, in denen 2 solcher Fahrverbote ohne so genannte 4-Monatsfrist angetreten werden müssen. Der Gesetzgeber bot bis 2017 noch das Schlupfloch, dass in diesem Fall mehrere Fahrverbote auch parallel nebeneinander, also zeitgleich, vollstreckt werden konnten. Dieses Schlupfloch wurde 2017 geschlossen. Nach dem neuen § 25 Abs. 2b StVG werden mehrere Fahrverbote immer hintereinander vollstreckt und zwar das früher angeordnete Fahrverbot zuerst und bei gleichzeitiger Anordnung mehrerer Fahrverbote das der früheren Tat zuerst.
Mit anwaltlicher Hilfe gelingt es häufig, das Fahrverbot gegen eine höhere Geldbuße abzuwenden. Auch können bestimmte Fahrzeuge von einem Fahrverbot ausgenommen werden. Dies gilt z.B. für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge. Das Oberlandesgericht Bamberg entschied mit Beschluss vom 09.11.2017 (AZ: 3 Ss OWi 1556/17), dass auch Krankenkraftwagen vom bußgeldrechtlichen Fahrverbot ausgenommen werden können.
Es ist daher immer einen Versuch wert, mit der Bußgeldstelle oder dem Gericht über eine Aufhebung des Fahrverbotes oder die Ausnahme bestimmter Fahrzeuge vom verhängten Fahrverbot zu verhandeln.
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