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Probezeit und Kündigung im Ausbildungsverhältnis

4. Februar 2018
Probezeit und Kündigung im Ausbildungsverhältnis

Berufsausbildungsverhältnisse sind während der Probezeit durch den ausbildenden Arbeitgeber kündbar, danach nur ganz ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

An das Vorliegen eines solch wichtigen Grundes sind aber hohe Anforderungen gestellt. Der ausbildende Betrieb sollte deshalb innerhalb der Probezeit gründlich prüfen, ob der Auszubildende zu ihm passt oder nicht.

Die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis ist in § 20 BBiG anders geregelt als bei einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis. Sie muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 4 Monate dauern. In dieser Zeit dürfen sowohl der ausbildende Betrieb als auch der Azubi das Ausbildungsverhältnis jederzeit und ohne Einhaltung einer bestimmten Frist kündigen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied in einem Urteil vom 19.11.2015 (Az. 6 AZR 844/149) über einen Sonderfall. In diesem hatte der Azubi vor Beginn der Ausbildung bereits ein mehrmonatiges Praktikum in dem Unternehmen absolviert, in dem er sodann unmittelbar im Anschluss an dieses Praktikum Ausbildung begann. Im Ausbildungsvertrag vereinbarten die Parteien eine 3-monatige Probezeit. Unmittelbar vor Ablauf von 3 Monaten nach Beginn der Ausbildung kündigte der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis. Hiergegen wehrte sich der Auszubildende, da nach seiner Auffassung die Dauer des vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit anzurechnen gewesen sei. Dies hätte zur Folge gehabt, dass zum Zeitpunkt der Kündigung die Probezeit bereits abgelaufen gewesen wäre und das Ausbildungsverhältnis nur noch außerordentlich aus wichtigem Grund hätte gekündigt werden dürfen. Der Azubi scheiterte mit seiner Kündigungsschutzklage. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass ein der Ausbildung vorausgegangenes Praktikum nicht in die Berechnung der Probezeit einzubeziehen ist. Auch wenn ein Auszubildender vor Beginn der Ausbildung bereits in einem Arbeitsverhältnis zum ausbildenden Betrieb gestanden hat, kann dennoch mit Abschluss des Ausbildungsvertrages eine Probezeit vereinbart werden, die erst mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses beginnt zu laufen.

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