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Tücken der Unfallversicherung: Rückzahlung bei Neubemessung?

22. Juli 2017
Tücken der Unfallversicherung: Rückzahlung bei Neubemessung?

Umstritten ist, ob sich bei einer Neubemessung eine Verschlechterung/Verringerung der Invalidität zulasten desjenigen, der die Überprüfung verlangt hat, auch dann ergeben kann, wenn der andere Teil dazu nicht mehr berechtigt ist. Das hat erhebliche Folgen für den Versicherungsnehmer, wenn er die Neubemessung verlangt und eine niedrigere Invaliditätsleistung festgestellt wird. Muss er zurückzahlen oder nicht? Das OLG Oldenburg hat jüngst mit guten Gründen entgegen der herrschenden Meinung entschieden (Urt. v. 21.12.2017, r+s 2017,261), dass das nicht der Fall sein kann. Damit ändert das OLG seine bisherige Rechtsprechung und folgt nunmehr der Auffassung des OLG Frankfurt a. M. (r+s 2010, 525). Das OLG führt aus, AVB seien so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs verstehen müsse. Es komme eben auch auf seine Interessen an. Der Versicherungsnehmer werde nicht auf die Idee verfallen, er setze sich im Prozess dem Risiko einer Verböserung aus, wenn der Versicherer sich sein Recht gerade nicht ausdrücklich vorbehalten habe. Er müsse annehmen dürfen, er habe für einen Prozess eine unanfechtbare Position erlangt. Denn sonst wäre die Regelung über den Vorbehalt „sinnlos“. Der Versicherungsnehmer würde sich immer der Gefahr aussetzen, auch bei einer geringen Änderung des Invaliditätsgrades, eine Rückzahlung vornehmen zu müssen und ohne dass er auf diese erhebliche Einschränkung in irgendeiner Weise in den AVB hingewiesen wurde. Das überzeugt! Das OLG Brandenburg widersprach der Auffassung des OLG und stellte demgegenüber auf den Sinn und Zweck der Regelung des Vorbehalts ab, der einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer alsbaldigen Auszahlung und der zutreffenden Ermittlung des Invaliditätsgrades  schaffen solle, verneinte aber eine Rückzahlung dennoch, da der Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass bei Neubemessung auch Rückforderungsansprüche bestehen könnten (r+s 2017, 262).

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