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Überstunden und deren Vergütung

17. August 2015
Überstunden und deren Vergütung

Arbeitnehmer haben es vor dem Arbeitsgericht oft sehr schwer, wenn sie von ihrem Arbeitgeber Bezahlung für geleistete Überstunden verlangen.

Das liegt an den hohen Anforderungen an eine Klage auf Überstundenvergütung. Der Arbeitnehmer muss darlegen und beweisen, welche Überstunden er wann tatsächlich geleistet hat. Darüber hinaus muss er nachweisen, dass der Arbeitgeber diese Überstunden veranlasst hat. Es reicht daher nicht aus, sich die Überstunden zu notieren, wenn der Arbeitgeber diese nicht abzeichnet.

Das Bundesarbeitsgericht wies in seinem Urteil 25.03.2015, Aktenzeichen 5 AZR 602/13, darauf hin, dass dem Arbeitnehmer aber auch Beweiserleichterungen zukommen können, wenn er seine Überstundenvergütung einklagt. Er muss unter bestimmten Voraussetzungen nicht den Anfall jeder einzelnen Überstunde exakt nachweisen. Das Arbeitsgericht darf nämlich auch den Mindestumfang der geleisteten Überstunden schätzen. Bedingung ist jedoch, dass jedenfalls Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet wurden.

Steht z.B. fest, dass ein LKW-Fahrer eine ihm aufgetragene Tour überhaupt nicht innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit abfahren konnte, kann das Gericht hieraus Rückschlüsse auf die Überstunden ziehen, die infolge der längeren Tour mindestens angefallen sein müssen. Anhand der geschätzten Anzahl der mindestens geleisteten Überstunden ermittelt das Gericht sodann den Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung dieser Überstunden.

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