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Unfall mit Nachzüglern im Kreuzungsbereich

12. November 2016
Unfall mit Nachzüglern im Kreuzungsbereich

Bei verstopften Kreuzungen kommt es leider oft vor, dass ein sogenannter Nachzügler noch in der Kreuzung steht, obwohl der Querverkehr bereits bei grünem Ampellicht in die Kreuzung einfährt. Dieser Querverkehr muss dann dem Nachzügler ein Vorrecht einräumen. Um einen Rückstau zu vermeiden, darf der Nachzügler die Kreuzung zuerst verlassen. Ein echter Nachzügler ist jedoch nur derjenige, der im Kreuzungsbereich schon die Fluchtlinien der Gehwegkanten zur querenden Fahrbahn hinter sich gelassen hat, bevor er zum Stehen kommt.

Nur wer als echter Nachzügler im Kreuzungsbereich aufgehalten worden ist, dem ist durch den Querverkehr das Räumen der Kreuzung zu ermöglichen. Der Nachzügler darf aber nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen wird. Vielmehr hat er den Kreuzungsbereich vorsichtig und unter sorgfältiger Beachtung des Gegen- oder Querverkehrs zu befahren. Je länger er sich nach seiner Einfahrt bei grünem Ampellicht im Kreuzungsbereich aufhält, desto eher muss er mit einem Phasenwechsel und anfahrendem Querverkehr rechnen.

Andererseits muss auch derjenige, der bei Grünlicht in die Kreuzung einfährt, sich überzeugen, dass die Kreuzung von Kreuzungsräumen frei ist. Anderenfalls kann dies zu seiner Mithaftung für den jeweiligen Schaden des anderen führen. Hierbei kommt es jedoch immer auf die Umstände des Einzelfalls an. In der Regel haften bei einem Unfall zwischen dem bei Grünlicht Einfahrenden und dem noch in der Kreuzung fahrenden Nachzügler beide mit.

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