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Unfallversicherung: Kausalität auch bei „Gelegenheitsursachen“

22. Juli 2017
Unfallversicherung: Kausalität auch bei „Gelegenheitsursachen“

In der privaten Unfallversicherung genießt der Versicherungsnehmer im Grundsatz auch dann Versicherungsschutz, wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene besondere gesundheitliche Anlagebedingtheit verschlimmert werden; anders als im Sozialversicherungsrecht reichen im privaten Unfallversicherungsrecht grundsätzlich auch sogenannte „Gelegenheitsursachen“ aus (OLG Karlsruhe, 12 U 97/16). Im entscheidenden Fall stürzte der Kläger auf seine rechte Schulter und erlitt eine Komplettruptur der Rotatorenmanschette. Erstmals danach hatte er Schulterbeschwerden und begehrte Leistungen. Der Versicherer lehnte ab, da es an der erforderlichen Kausalität fehle, häufig verliefe nämlich eine Rotatorenmanschetten-Veränderung klinisch symptomlos. Der Versicherer wurde zur Leistung verpflichtet. Zu Recht, denn unfallbedingte Invalidität liegt vor. Treten Beeinträchtigungen erstmals nach einem Unfall auf, sei zu vermuten, dass der Unfall auch mitursächlich gewesen sei (OLG Karlsruhe, wie vor). Etwas anderes gelte nur, wenn ausnahmsweise der Versicherte ohne den Unfall an denselben Beschwerden leiden würde. Einfache Mitursächlichkeit genügt. Es ist ausreichend, wenn der Unfall irgendwie und nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit an den Unfallfolgen mitgewirkt habe (BGH, r + s 2016, 630). Das Vorhandensein von Vorschäden schließt für sich genommen Kausalität daher auch nicht aus, vielmehr kann das Vorliegen von mitwirkenden Gebrechen oder Vorerkrankungen allenfalls zur Kürzung der Invaliditätsleistung führen. Der Ausschluss der Kausalität über die sog. „Gelegenheitsursache“ ist nicht möglich, da sich dadurch die Beweislast des Versicherers für die Mitwirkung von Vorerkrankungen auf den Versicherungsnehmer verlagern würde (BGH wie vor m.w.N.). Das ist aber nicht zulässig.

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