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Verfolgung ausländischer Verkehrsverstöße in Deutschland - Teil 2

18. August 2017
Verfolgung ausländischer Verkehrsverstöße in Deutschland - Teil 2

Urlaubszeit ist Reisezeit. Nach jedem Sommer stelle ich als Fachanwältin für Verkehrsrecht einen ständig wachsenden Beratungsbedarf fest, weil sich Fahrzeugführer nach einer Reise ins Ausland ausländischen Knöllchen und ähnlichen Forderungen aus dem Reiseland gegenübersehen.

Durch die Richtlinie 2015/413/EU vom 11.03.2015 wurde die Verfolgung von Verkehrsverstößen aus anderen Staaten der Europäischen Union in Deutschland erleichtert.

Hierauf können sich Schweizer Behörden jedoch nicht berufen. Mangels bilateraler oder multilateraler Vollstreckungshilfeabkommen ist eine Vollstreckung von Bußgeldern aus Drittstaaten, zu denen auch die Schweiz gehört, in Deutschland bislang nicht möglich. Auch nach dem deutsch-schweizerischen Polizeivertrag darf die Schweiz Geldbußen in Deutschland nicht vollstrecken, da die im Vertrag vorgesehene gegenseitige Vollstreckungsmöglichkeit nicht umgesetzt wurde.

In jüngerer Zeit versuchten Schweizer Behörden mithilfe einer Münchner Rechtsanwaltskanzlei Schweizer Strafbefehle mit Vollstreckungsklauseln deutscher Gerichte versehen zu lassen, so dass sie in Deutschland vollstreckbar wären. So geschah dies auch in einem von mir betreuten Fall. Das Landgericht Potsdam erteilte auf Antrag der Münchner Rechtsanwaltskanzlei die Vollstreckungsklausel und bezog sich auf das so genannte Lugano-Übereinkommen. Mit dieser Vollstreckungsklausel versehen durfte die Schweizer Behörde ihre Forderung gegen den Potsdamer Kraftfahrer vollstrecken. Der Betroffene schaltete daraufhin mich ein. Auf meine Beschwerde stellte das Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 25.01.2017 (Az: 7 W 115/16) fest, dass das Lugano-Übereinkommen nur für die Vollstreckung zivilrechtlicher Forderungen gilt. Es ermöglicht hingegen nicht die Vollstreckung von in der Schweiz erhobenen Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr. Die Vollstreckung konnte deshalb gerade noch rechtzeitig abgewendet werden.

Für den Betroffenen selbst sind die Möglichkeiten, sich gegen eine ausländische Geldforderung vorzugehen, nicht abschätzbar, so dass der Weg zum spezialisierten Fachanwalt für Verkehrsrecht unabdingbar ist.

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