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Vorsicht beim Aufhebungsvertrag

1. April 2018
Vorsicht beim Aufhebungsvertrag

Ein Arbeitgeber bietet seinem Arbeitnehmer mitunter die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen an. Dem Arbeitnehmer wird dann ein Aufhebungsvertrag vorgelegt und hierbei auch gerne eine verlockende Abfindung angeboten. Aber Vorsicht! In der Regel folgen aus dem Aufhebungsvertrag eher Nachteile für den Arbeitnehmer.

Mitunter wird im Aufhebungsvertrag eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Beachtung der bei einer Kündigung einzuhaltenden Kündigungsfrist vereinbart. Dann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Darüber hinaus kann eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld drohen, weil der Arbeitnehmer an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aktiv mitwirkte.

Solche und weitere Nachteile müssen unbedingt vermieden werden. Deshalb sollte ein Arbeitnehmer niemals einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, ohne zuvor anwaltlichen Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht eingeholt zu haben.
Bei der Verhandlung über die Bedingungen des Arbeitsvertrages und insbesondere die Abfindungshöhe muss der jeweilige Kündigungsschutz des Arbeitnehmers, die individuellen Interessen des Arbeitnehmers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Aussicht, einen neuen Job zu finden, ebenso berücksichtigt werden wie etwaige Ansprüche auf Boni, Sonderzahlungen, Provisionen, Urlaubsansprüche, Überstundenvergütung, Zeugnis und so weiter.
Einen Überblick über Ihre Ansprüche und Ihr Verhandlungspotential erhalten Sie im Gespräch mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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