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Vorvertragliche Anzeigepflicht bei Fragen in Textform und Ansprüche bei Wechsel der privaten Krankenversicherung

31. März 2015
Vorvertragliche Anzeigepflicht bei Fragen in Textform und Ansprüche bei Wechsel der privaten Krankenversicherung

Das LG Berlin (LG Berlin, RuS 2014, 7 ff.) hatte sich mit Ansprüchen bei Wechsel/Fortbestand einer privaten Krankenversicherung auseinander zu setzen. Dort ging es zum einen um die grundsätzliche Frage, wann bei Abschluss eines Versicherungsvertrages die in § 19 Abs. 1 S. 1 VVG geforderte Textform vorliegt. Dass ein Versicherungsnehmer grundsätzlich verpflichtet ist, bei Abschluss des Versicherungsvertrages die im Antragsformular enthaltenen Fragen zu beantworten, ist allgemein bekannt. Nach § 19 Abs. 1 S. 1 VVG besteht die vorvertragliche Anzeigepflicht allerdings nur, soweit der Versicherer ihn in „Textform“ befragt hat. Das LG Berlin hat ausgeführt, dass die Textform nur gewahrt sei, wenn der Antragsteller die Fragen verkörpert vor Augen habe und sie mitlesen könne. Ein bloßes Verlesen der Antragsfragen durch den Versicherungsvertreter, ohne dass der Antragsteller die Möglichkeit habe, die Fragen zu sehen, genüge der Textform nicht. Werden die Fragen einfach nur verlesen, ohne dass der künftige Versicherungsnehmer die Fragen selbst sehen könne, sei das Textformerfordernis nicht mehr gewahrt (vgl. LG Berlin a.a.O.). Das LG hat deshalb den Rücktritt des Versicherers wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten abgelehnt. Diese Auffassung ist allerdings in der Literatur und Rechtsprechung umstritten, so wird vertreten, dass das Vorlesen der Anfragen völlig ausreichend sei, es genüge sogar ein Text in einem notebook, der vom Versicherungsvertreter verlesen werde (Langheid: VVG-Komm., 3. Aufl., C.H.Beck, Rn. 57).

Das LG hat zum anderen nochmals betont, dass bei Wechsel eines Krankenversicherers die umfassende Beratung durch den Versicherungsvertreter erforderlich sei. Die Umdeckung einer langjährig bestehenden privaten Krankenversicherung eines älteren Versicherungsnehmers begründe wegen der Aufgabe des bestehenden Versicherungsschutzes umfassenden Beratungsbedarf. Auf jeden Fall müsse darüber beraten werden, dass der Wechsel zum vollständigen Verlust der beim bisherigen Krankenversicherer aufgebauten sog. Altersrückstellungen führe mit der Konsequenz, dass beim neuen Versicherer die Prämien wegen Alters deutlich schneller und höher steigen können, als beim jetzigen Versicherer. In einem solchen Fall muss der Versicherer sein schuldhaftes Verhalten ausräumen, denn für den Versicherungsnehmer streite die Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens, nämlich, dass er bei ordnungsgemäßer Beratung seinen Krankenversicherungsvertrag nicht aufgegeben und einen neuen abgeschlossen hätte. Da die Versicherung dies nicht nachgewiesen hat, war sie zum Schadensersatz und Fortführung des Vertrages verpflichtet (vgl. LG Berlin a.a.O.).

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