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Vorvertragliche Anzeigepflicht / Belehrung / Fristen / Arglistige Täuschung

20. Januar 2017
Vorvertragliche Anzeigepflicht / Belehrung / Fristen / Arglistige Täuschung

Der Versicherungsnehmer ist bei Antragstellung für einen Versicherungsvertrag verpflichtet, die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Versicherer – Berufsunfähigkeits-, Unfall-, Kranken-, Lebens-, Haftpflicht-, Sachversicherung usw.- erheblich sind und nach denen – in Textform – gefragt wird, anzuzeigen. Macht er falsche Angaben, verletzt er seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG. Der Versicherer ist dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, zu kündigen oder die Vertragsanpassung zu verlangen.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Versicherer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigenpflichtverletzung nach § 19 Abs. 5 S. 1 VVG richtig hingewiesen hat. Dazu hat der BGH entschieden, dass eine solche Mitteilung zwar nicht in einem separaten Schreiben erfolgen, jedoch drucktechnisch so gestaltet sein müsse, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und nicht übersehen werden kann (durchaus mehrfach erläutert und Fettdruck), (BGH r+s 2016, 281ff). Fehlt das schon, kommt für den Versicherer auch bei falschen Angaben meist nur eine von ihm nachzuweisende arglistige Täuschung zur Vertragsaufhebung in Betracht.

Nicht selten kommt es vor, dass er behauptet, der Versicherungsnehmer habe ihm bei Antragstellung unwahre Angaben absichtlich gemacht und getäuscht, weil er z.B. bewusst Behandlungen wegen Rückenbeschwerden oder Bluthochdruck oder Vorversicherungen nicht angegeben habe, um so den Vertragsschluss zu beeinflussen. Das muss zwar alles der Versicherer beweisen, allerdings muss der Versicherungsnehmer z.B. Gründe für die Falschangaben mitteilen. Wie lange ist der Versicherer aber berechtigt, die Anfechtung zu erklären? Hier gilt – nur - die Ausschlussfrist nach § 124 Abs. 3 BGB: Erst oder spätestens 10 Jahre nach Abgabe der Erklärung ist auch eine Anfechtungserklärung des Versicherers nicht mehr möglich (BGH, VersR 2016, 101ff). Eine Vertragsbeendigung wegen Arglist kann erst dann nicht mehr durchgreifen. Bei Erklärung des Rücktritts als auch bei Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung sollte auf jeden Fall juristischer Rat zur Prüfung des Fortbestandes des Vertrags hinzugezogen werden

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