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Wer haftet bei einem Unfall mit dem Privatfahrzeug während der Dienstfahrt?

26. Juni 2015
Wer haftet bei einem Unfall mit dem Privatfahrzeug während der Dienstfahrt?

Ein Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz von erforderlichen Aufwendungen, die er zum Zwecke der Erledigung seiner Arbeitsaufträge tätigt. Hierzu gehören auch Ansprüche des Arbeitnehmers auf Ersatz von Unfallschäden an seinem Fahrzeug, die ihm während der Dienstfahrt unverschuldet entstanden. Immer dann, wenn Arbeitnehmer mit Billigung seines Chefs sein Privatfahrzeug anstelle eines Betriebsfahrzeuges auf einer Dienstfahrt einsetzt, trägt der Arbeitgeber das Unfallrisiko. Eine Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug besteht weder auf Seiten des Arbeitnehmers noch auf Seiten des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber muss den Schaden am Privatfahrzeug des Arbeitnehmers aber dann nicht, jedenfalls nicht vollständig tragen, wenn er dem Arbeitnehmer von vornherein eine besondere Vergütung für die Nutzung seines Privatfahrzeuges während der Dienstfahrten zahlt. Um eine solche Vergütung handelt es sich beim Kilometergeld, wobei es auch auf die Angemessenheit der Höhe des gezahlten Kilometergeldes ankommt. So erachtete das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil mit dem Az. 12 Sa 617/14 eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 € je gefahrenem Kilometer für ausreichend, um die Ersatzpflicht des Arbeitgebers jedenfalls stark einzuschränken. Der Arbeitnehmer müsse das Kilometergeld für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung verwenden. Schließt er trotz Zahlung eines Kilometergeldes keine Vollkaskoversicherung ab, muss der Arbeitgeber im Falle des Unfalls nur den Schaden ersetzen, der über die Vollkaskoversicherung nicht abgedeckt ist. Der Arbeitnehmer würde deshalb nach dem Unfall auf dem Großteil seines Schadens sitzen bleiben. Der Arbeitgeber müsste an ihn nur einen relativ geringfügigen Betrag an zahlen, der der Höhe der üblichen Vollkasko-Selbstbeteiligung und dem prognostizierten Rabattverlust in der Vollkaskoversicherung entspricht.

Im konkreten Fall ist für den Arbeitnehmer die Einstandspflicht seines Chefs für den bei der Dienstfahrt entstandenen Schaden sehr schwer zu bewerten und bedarf deshalb in jedem Fall einer anwaltlichen Überprüfung, wobei der beratende Anwalt sowohl eine verkehrsrechtliche Spezialisierung als auch arbeitsrechtliche Spezialisierung wie die Autorin haben sollte.

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