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Wie weit gilt ein Verkehrsschild?

12. September 2017
Wie weit gilt ein Verkehrsschild?

Immer wieder höre ich in meiner anwaltlichen Praxis als Begründung für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, dass der Fahrer das Geschwindigkeitsbeschränkungsschild wahrgenommen hat. Er habe aber angenommen, dass das Streckenverbot nur bis zur nächsten Einmündung oder Kreuzung gelte und danach aufgehoben ist. Deshalb beschleunigte er hinter der Einmündung wieder.

Bei dieser Annahme handelt es sich aber um einen weitverbreiteten Irrtum. Eine durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung endet als sogenanntes Streckenverbot erst am nächsten aufgestellten Schild, welches die vorherige Geschwindigkeitsbegrenzung aufhebt oder neu geregelt. Es gilt über die Einmündung oder Kreuzung hinaus.

Zwar verlangt der sogenannte Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenverbotszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot gilt. Darauf kann sich jedoch nur ein Verkehrsteilnehmer berufen, der aus einer kreuzenden Straße einbiegt. Wer auf einer Hauptstraße an der Einmündung geradeaus vorbeifährt, für den gilt auch hinter der Einmündung ohne Wiederholungszeichen noch dieselbe Geschwindigkeitsbegrenzung wie vor der Einmündung.

Ein Irrtum hierüber führt nicht zur Straffreiheit (OLG Hamm, Az. 2 Ss OWi 524/01). Das Gericht kann aber bei einem solchen Irrtum des Fahrzeuglenkers von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen.

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