Wie weit reicht eine Geschwindigkeitsbeschränkung?
In meiner anwaltlichen Praxis höre ich oft als Begründung für eine Geschwindigkeitsübertretung, dass der Fahrer das Geschwindigkeitsbeschränkungsschild zwar wahrgenommen hat. Er habe aber angenommen, das angeordnete Streckenverbot sei nach der passierten Einmündung bzw. Kreuzung aufgehoben gewesen. Deshalb beschleunigte er wieder.
Bei dieser Annahme handelt es sich aber um einen weitverbreiteten Irrtum.
Eine durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sogenanntes Streckenverbot endet erst am nächsten aufgestellten Schild, welches die Geschwindigkeitsbegrenzung aufhebt oder neu regelt.
Zwar verlangt der sogenannte Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht. Darauf kann sich jedoch nur für einbiegende Verkehrsteilnehmer berufen. Wer auf der Hauptstraße an der Einmündung geradeaus vorbeifährt, für den gilt auch hinter der Einmündung ohne Wiederholungszeichen noch dieselbe Geschwindigkeitsbegrenzung wie vor der Einmündung.
Ein Irrtum hierüber führt nicht zur Straffreiheit (OLG Hamm, Az: 2 Ss OWi 524/01).
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