Mit dem Pedelec auf dem Gehweg?
Bei dem im allgemeinen Sprachgebrauch als E-Bike bezeichneten Zweirad handelt es sich tatsächlich um ein Pedelec, welches mit motorisierter Unterstützung beim Treten und einer Geschwindigkeit bis max. 25 km/h gefahren werden darf.
Die Benutzung eines Gehweges mit einem Pedelec ist selbstverständlich verboten. Kommt es hierbei zu einem Unfall mit einem Fußgänger, hat der Pedelec-Fahrer in der Regel für den Schaden des Fußgängers allein aufzukommen. In einem vor dem Landgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 6 O 68/22 geführten Verfahren vertrat der Pedelec-Fahrer die Ansicht, dass auch der bei dem Unfall verletzte Fußgänger eine Mitschuld am Unfall trage, denn dieser hätte ihn als Pedelec-Fahrer erkennen müssen. Dem erteilte das Landgericht eine Abfuhr. Der Pedelec Fahrer war verpflichtet, den vorhandenen und ausgeschilderten Radweg zu benutzen. Wenn er das Pedelec stattdessen auf dem Gehweg bewegt, handelt er grob verkehrswidrig und scheidet eine Mitschuld des Fußgängers aus. Das gilt auch dann, wenn der Fußgänger den Pedelec-Fahrer vielleicht hätte erkennen müssen.
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