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Schäden an Mietfahrzeugen

17. Oktober 2024
Schäden an Mietfahrzeugen

Leider ist es immer noch gängige Praxis, dass Autovermieter den Mieter ihres Fahrzeugs für Fahrzeugschäden zur Kasse bitten und die vereinbarte Selbstbeteiligung bei Rückgabe einbehalten oder im Nachhinein Rechnungen für Schäden am Mietfahrzeug schicken.

Ein Autovermieter hat aber keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der eingetretene Schaden nicht vom Mieter zu vertreten ist. Dies trifft z.B. auf Steinschlagschäden zu.

Auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters eine Regelung enthalten, wonach der Mieter verschuldensunabhängig für Schäden am Mietfahrzeug haftet, ist eine solche Klausel in der Regel unwirksam, denn sie weicht von der unabdingbaren gesetzlichen Regelung des § 538 BGB ab. Nach dieser Vorschrift hat ein Mieter Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten. Daher haftet ein Mieter eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich auch nur für Schäden, die er selbst verschuldet hat. Der Vermieter muss nachweisen, dass der Schaden vom Mieter selbst verschuldet wurde. Das Übergabeprotokoll hilft ihm dabei nicht.

Forderungen von Fahrzeugvermietern sollten deshalb nicht vorschnell erfüllt, sondern durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüft werden.

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