Schäden an Mietfahrzeugen
Leider ist es immer noch gängige Praxis, dass Autovermieter den Mieter ihres Fahrzeugs für Fahrzeugschäden zur Kasse bitten und die vereinbarte Selbstbeteiligung bei Rückgabe einbehalten oder im Nachhinein Rechnungen für Schäden am Mietfahrzeug schicken.
Ein Autovermieter hat aber keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn der eingetretene Schaden nicht vom Mieter zu vertreten ist. Dies trifft z.B. auf Steinschlagschäden zu.
Auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters eine Regelung enthalten, wonach der Mieter verschuldensunabhängig für Schäden am Mietfahrzeug haftet, ist eine solche Klausel in der Regel unwirksam, denn sie weicht von der unabdingbaren gesetzlichen Regelung des § 538 BGB ab. Nach dieser Vorschrift hat ein Mieter Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten. Daher haftet ein Mieter eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich auch nur für Schäden, die er selbst verschuldet hat. Der Vermieter muss nachweisen, dass der Schaden vom Mieter selbst verschuldet wurde. Das Übergabeprotokoll hilft ihm dabei nicht.
Forderungen von Fahrzeugvermietern sollten deshalb nicht vorschnell erfüllt, sondern durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht überprüft werden.
Hier finden Sie uns in Potsdam:
Versicherungsrecht und Verkehrsrecht
Birgit Janßen
Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam
Telefon: 0331 2010-981
Fax: 0331 2010-983
Email: sekretariat[aT]kanzleijanssen.de
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
Alexa Graeber
Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam
Telefon: 0331 281290-030
Fax: 0331 281290-039
Email: mail[at]Alexa-Graeber.de