Rückwärts in der Einbahnstraße – erlaubt oder verboten?

Der Fall
Ein Autofahrer nutzte eine Einbahnstraße – allerdings nicht in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Er fuhr rückwärts, nicht um direkt ein- oder auszuparken, sondern um z. B. zu einer frei werdenden Parklücke zu gelangen oder einem anderen Fahrzeug Platz zu machen. Dabei kam es zur Kollision mit einem Fahrzeug, das gerade aus einem Grundstück in die Einbahnstraße einfuhr. Die Frage: Wer trägt die Schuld – und ist dieses Rückwärtsfahren überhaupt erlaubt?
Das Urteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 10.10.2023:
Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße ist ausschließlich zum unmittelbaren Ein- oder Ausparken gestattet.
Jeder andere Zweck – etwa um eine Parklücke zu erreichen oder einem Fahrzeug aus einer Ausfahrt Platz zu machen – ist unzulässig.
Für den aus einem Grundstück Ausfahrenden gilt: Er muss nicht mit einem Fahrzeug rechnen, das verbotswidrig entgegen der Fahrtrichtung fährt. Deshalb gibt es in solchen Fällen keinen Anscheinsbeweis zu seinen Lasten.
Urteil: BGH, 10.10.2023, Az. VI ZR 287/22
Tipp: Auch in der Parkplatzsuche gilt – lieber eine Runde um den Block drehen, als verbotenerweise rückwärts zu fahren. Verstöße können nicht nur teuer, sondern auch haftungsrechtlich riskant werden.
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