Anspruch auf Krankengeld ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit
Nach § 46 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld mit Beginn einer stationären Behandlung oder am Folgetag der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit.
Dieser Anspruch auf Krankengeld ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, soweit und solange der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leistet.
Wenn der Arbeitgeber - gleich aus welchem Grunde - kein Krankengeld zahlt, besteht somit für den Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld.
Stellt sich heraus (z.B. im Kündigungsschutzverfahren), dass der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet gewesen wäre, geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung nach § 155 Abs. 1 SGB X auf die Krankenkasse über.
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