Unfallversicherung: Leistungen nach Fristablauf – Treuwidrigkeit des Versicherers
In der Unfallversicherung enthalten grundsätzlich die AUB sämtliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen. Zentrale Bedeutung kommt dabei der vom Versicherungsnehmer einzureichenden fristgerechten ärztlichen Feststellung zu. Es handelt sich dabei um eine echte Anspruchsvoraussetzung (BGH, IV ZR 154/04). Wird die Feststellung nicht innerhalb der Frist, idR zwischen 15-24 Monate, eingereicht, führt das zum Anspruchsverlust, was aber entschuldigt sein kann. Gem. § 186 VVG muss der Versicherer nach der Unfallanzeige aber auf solche Fristen sowie vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsregeln in Textform hinweisen. Macht er das nicht, kann er sich deshalb nicht auf den Fristablauf berufen. Er ist aber auch dann daran gehindert, wenn z.B. erhebliche belastende Untersuchungen in Kenntnis fehlender ärztlicher Feststellung veranlasst wurden (BGH wie vor). Das OLG Karlsruhe hat dazu entschieden, es liege Treuwidrigkeit des Versicherers vor, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund des Verhaltens des Versicherers darauf vertrauen durfte, er - der Versicherer - werde von sich aus für eine rechtzeitige ärztliche Feststellung sorgen (OLG Karlsruhe, r+s 2015, 514). Dann hat der Versicherer zu zahlen. Im dortigen Fall hatte der Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Fristablauf Leistungen geltend gemacht und bat den Versicherer, sich zur Klärung eines Dauerschadens mit dem behandelnden Arzt in Verbindung zu setzen. Dazu übergab er auch eine Schweigepflichtentbindungserklärung. Der Versicherer holte sodann einen ärztlichen Erstbericht ein, der jedoch erst nach Ablauf der Frist einging. Das schade bei einem derartigen Verhalten ebenso nicht wie ein Hinweis in einem Schreiben vor Fristablauf, in welchem auf die Geltendmachungsfrist und die Frist zur ärztlichen Feststellung hingewiesen wurde, so das OLG. Der Versicherungsnehmer konnte auf das Handeln des Versicherers vertrauen, der Versicherer musste leisten. Es bleibt festzuhalten, dass zwar die ärztliche Feststellung vom Versicherungsnehmer als Anspruchsvoraussetzung fristgerecht vorzulegen ist, jedoch ist der Versicherungsnehmer dann, wenn der Versicherer vor Fristablauf den Eindruck erweckt, er hole die ärztlichen Feststellung ein und der Versicherungsnehmer müsse sich nicht kümmern, zu schützen. Eine Prüfung sollte daher auch bei einer solchen Ablehnung vorgenommen werden.
Hier finden Sie uns in Potsdam:
Versicherungsrecht und Verkehrsrecht
Birgit Janßen
Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam
Telefon: 0331 2010-981
Fax: 0331 2010-983
Email: sekretariat[aT]kanzleijanssen.de
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
Alexa Graeber
Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam
Telefon: 0331 281290-030
Fax: 0331 281290-039
Email: mail[at]Alexa-Graeber.de