KfZ-Versicherung: Keine Zahlung bei Unfallflucht nach § 142 StGB?
Der Versicherungsnehmer hat nach einem Verkehrsunfall bestimmte, sich aus den AKB ergebende Pflichten (Obliegenheiten) gegenüber dem Versicherer zur Schadensaufklärung und -feststellung zu erfüllen. So darf er u.a. nach Ziff. E.1.6 AKB 2008 sich nicht vom Unfallort zu entfernen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Verstößt er dagegen, verliert er ggf. seinen Anspruch auf Leistungen.
Das OLG Hamm hat insoweit entschieden (28.02.2018, 20 U 188/17), dass selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer den Tatbestand nach § 142 StGB erfüllt hat und auch strafrechtlich verurteilt wurde, es aber dennoch darauf ankommt, ob das unerlaubte Entfernen vom Unfallort die Feststellungsmöglichkeiten des Versicherers verschlechtert hat. Das Entfernen vom Unfallort muss dafür kausal sein. Es muss im Einzelfall sicher nachgewiesen werden, dass keine Feststellungsnachteile für den Versicherer vorliegen. Das hat der Versicherungsnehmer nachzuweisen. Ein solcher Nachweis setzt aber nicht voraus, dass der Versicherungsnehmer jede denktheoretisch mögliche oder vom Versicherer ins Blaue hinein aufgestellte Sachverhaltsvariante ausgeschlossen werden müsse (OLG, wie vor). Eine generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers reicht nicht. Es gibt auch keine allgemeine Annahme, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrers, bei jedem Verkehrsunfall, bei dem sich der Fahrer von der Unfallstelle entfernt oder nachträgliche Feststellungen nicht ermöglicht. Ein Fahrer, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, handelt auch nicht von vornherein arglistig. Auch insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (wie vor; BGH, IV ZR 97/11). Es hängt also immer vom konkreten Sachverhalt und den einzelnen Umständen ab. Dieser sollte von einem Fachanwalt überprüft und aufbereitet werden, um keine Leistungsablehnung zu erhalten.
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