Promillegrenze bei E-Scootern
Seit dem 15.06.2019 ist die Benutzung von E-Scootern allen Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres gestattet. Die Nutzer machen sich hierbei oft gar nicht bewusst, dass sie mit dem E-Scootern ein Kraftfahrzeug nutzen wie einen PKW oder ein Motorrad. Es gilt daher die 0,5-Promillegrenze. Unterläuft dem Fahrer bei einem Promillewert zwischen 0,3 -1,09 ein alkoholbedingte Fahrfehler mit Unfallfolge, macht er sich in gleicher Weise strafbar wie ein PKW-Fahrer.
Das Bayerische Oberlandesgericht wies in seinem Beschluss vom 24.07.2020, 205 StRR 216/20, nochmals darauf hin, dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge einzustufen sind und damit ab dem Grenzwert von 1,1 Promille eine absolute Fahruntauglichkeit vorliegt. Wer mit 1,1 Promille oder mehr einen E-Scooter führt, begeht auch ohne Hinzukommen eines Unfalls eine strafbare Trunkenheitsfahrt, welche eine hohe Geldstrafe nach sich zieht. Darüber hinaus droht ein Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperre von mindestens 6 Monaten.
Hier finden Sie uns in Potsdam:
Versicherungsrecht und Verkehrsrecht
Birgit Janßen
Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam
Telefon: 0331 2010-981
Fax: 0331 2010-983
Email: sekretariat[aT]kanzleijanssen.de
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
Alexa Graeber
Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam
Telefon: 0331 281290-030
Fax: 0331 281290-039
Email: mail[at]Alexa-Graeber.de