Unfall und Umsatzsteuer
Nach einem Unfall werde ich oft von den geschädigten Fahrzeugeigentümern gefragt, warum der Schaden durch die Versicherung des Unfallgegners nur netto, also ohne Umsatzsteuer reguliert wird.
Der Grund liegt in einer vor Jahren erfolgten Änderung des § 249 BGB. Danach ist bei Beschädigung einer Sache die Umsatzsteuer vom Schädiger nur zu entrichten, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Dies bedeutet, dass der Versicherer den Umsatzsteuerbetrag auf die notwendigen Reparaturkosten zur Schadenbeseitigung erst dann ersetzen muss, wenn deren Anfall durch Vorlage einer Reparaturkostenrechnung nachgewiesenen wird. Solange der Geschädigte von der Versicherung lediglich Zahlung auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages verlangt, werden ihm die Reparaturkosten ohne Umsatzsteuer erstattet.
Auch im Totalschadensfall hat der Geschädigte einen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer auf den so genannten Wiederbeschaffungswert erst dann, wenn er durch Vorlage Kaufpreisrechnung für sein neues Fahrzeug nachweist, dass die Mehrwertsteuer angefallen ist oder er jedenfalls einen Betrag in die Anschaffung des Ersatzfahrzeuges investiert hat, der über dem Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer des Unfallfahrzeugs laut Gutachten liegt.
Ist ein Geschädigter zum Vorsteuerabzug berechtigt, z.B. eine GmbH oder die meisten Freiberufler, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, auch wenn sie gezahlt wurde.
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