Akteneinsicht in Messunterlagen bei Geschwindigkeitsübertretungen
Geschwindigkeitsmessungen erfolgen in aller Regel in so genannten standardisierten Messverfahren, bei denen die Gerichte ohne konkrete Anhaltspunkte für Messfehler von einer ordnungsgemäßen Messung ausgehen dürfen. Solche konkreten Anhaltspunkte für einen Messfehler muss der Fahrer, dem eine Geschwindigkeitsübertretung vorgeworfen wird, darlegen. Dies ist allerdings nicht ganz einfach, weil ihm in der Vergangenheit von einigen Bußgeldstellen und Gerichten kein vollständiger Zugang zu sämtlichen Unterlagen und Dateien des Messverfahrens gewährt wurde.
Mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18, werden nun die Rechte des Betroffenen gestärkt. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Betroffene im Rahmen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren Anspruch auf Einsicht in alle Messunterlagen und -dateien hat, welche auch das Gericht anfordern und einsehen könnte. Anders ist es ihm nicht möglich, die Messung auf etwaige Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung zu überprüfen, um diese sodann auch vorzutragen und einen erfolgreichen Beweisantrag zu stellen. Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert Informationsparität zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Betroffenen andererseits.
Deshalb sollte jeder Betroffene, der einen Bußgeldbescheid angreift, Einsicht in sämtliche vorhandene Messunterlagen und Dateien beantragen und sich nicht mit der Einsicht in die übliche Papierakte der Bußgeldstelle zufriedengeben.
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