Aktuelles:

Alkoholfahrt im Ausland

7. Mai 2019
Alkoholfahrt im Ausland

Einem Fahrzeugführer kann die Fahrerlaubnis durch deutsche Gerichte oder deutsche Fahrerlaubnisbehörden entzogen werden, so er sich in Deutschland des Fahrens unter Alkoholeinfluss mit oder ohne Unfallfolge strafbar gemacht hat.

Was geschieht jedoch bei Fahrten unter Alkoholeinfluss im Ausland? In einem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen: OVG 1 B 5.18, entschiedenen Fall führte der deutsche Betroffene in Polen ein Kraftfahrzeug unter erheblichem Einfluss von Alkohol (1,11 mg/l Atemalkoholkonzentration). Er wurde durch ein polnisches Gericht rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm für 3 Jahre das Recht aberkannt, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Die deutsche Fahrerlaubnis durfte das polnische Gericht nicht entziehen. Der Fahrer blieb deshalb weiterhin im Besitz seiner deutschen Fahrerlaubnis und führte außerhalb Polens erlaubt Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr.

Die polnische Strafverfolgungsbehörde informierte jedoch das deutsche Kraftfahrtbundesamt über die Verurteilung, welches wiederum die Fahrerlaubnisbehörde am Wohnort des Betroffenen informierte. Die Fahrerlaubnisbehörde am Wohnort des Betroffenen ordnete diesem gegenüber an, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (im Volksmund Idiotentest genannt) beizubringen, um nachzuweisen, dass er geeignet ist zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr. Gegen diese Anordnung wehrte sich der Betroffene über 2 Gerichtsinstanzen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied schließlich, dass die Anordnung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig war. Allein die Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt im Ausland reicht hierfür zwar nicht aus. Die Fahrerlaubnisbehörde ist jedoch berechtigt, von dem Fahrer die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen, wenn die Feststellungen im Strafurteil des anderen Staates auf einen Alkoholmissbrauch des Fahrers hindeuten. Dies ist hinreichender Anlass für dessen Begutachtung. Ausreichende Tatsachenfeststellungen im Urteil sind solche, die eine Teilnahme des Betroffenen am öffentlichen Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluss entsprechend den in Deutschland geltenden Maßstäben belegen.

Erstberatung unter: 0331 281290-030

Oder nutzen Sie einfach unser Kontaktformular
Kontaktformular

Hier finden Sie uns in Potsdam:

Fachanwältin für
Versicherungsrecht und Verkehrsrecht
Birgit Janßen

Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam

Telefon: 0331 2010-981
Fax: 0331 2010-983
Email: sekretariat[aT]kanzleijanssen.de

Fachanwältin für
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
Alexa Graeber

Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam

Telefon: 0331 281290-030
Fax: 0331 281290-039
Email: mail[at]Alexa-Graeber.de