Als Radfahrer am Zebrastreifen
Am Zebrastreifen, dem Fußgängerüberweg gemäß § 26 StVO, müssen Fahrzeuge Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen. Diesen Vorrang können aber Radfahrer, welche den Zebrastreifen überqueren, nicht für sich in Anspruch nehmen.
Kommt es an einem Zebrastreifen zu einem Unfall zwischen einem überquerenden Radfahrer und einem Auto, haftet der Radfahrer für sämtliche Schäden mit. Er kann den Vorrang am Zebrastreifen nur für sich in Anspruch nehmen, wenn er sein Fahrrad schiebt.
Aus diesem Grund verurteilte z.B. das Amtsgericht Würzburg in einem Urteil mit dem Az. 30 C 1164/21 eine Radfahrerin zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe der Hälfte des am Auto entstandenen Schadens.
Hier finden Sie uns in Potsdam:
Versicherungsrecht und Verkehrsrecht
Birgit Janßen
Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam
Telefon: 0331 2010-981
Fax: 0331 2010-983
Email: sekretariat[aT]kanzleijanssen.de
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
Alexa Graeber
Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam
Telefon: 0331 281290-030
Fax: 0331 281290-039
Email: mail[at]Alexa-Graeber.de