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Als Radfahrer am Zebrastreifen

10. Dezember 2024
Als Radfahrer am Zebrastreifen

Am Zebrastreifen, dem Fußgängerüberweg gemäß § 26 StVO, müssen Fahrzeuge Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen. Diesen Vorrang können aber Radfahrer, welche den Zebrastreifen überqueren, nicht für sich in Anspruch nehmen.

Kommt es an einem Zebrastreifen zu einem Unfall zwischen einem überquerenden Radfahrer und einem Auto, haftet der Radfahrer für sämtliche Schäden mit. Er kann den Vorrang am Zebrastreifen nur für sich in Anspruch nehmen, wenn er sein Fahrrad schiebt.

Aus diesem Grund verurteilte z.B. das Amtsgericht Würzburg in einem Urteil mit dem Az. 30 C 1164/21 eine Radfahrerin zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe der Hälfte des am Auto entstandenen Schadens.

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