Arbeitsrecht-Kündigung bei Entwendung geringwertiger Sachen
Bereits das Mitnehmen von Waren oder Arbeitsmaterialien vom Arbeitsplatz, die nur einen geringen Wert haben, ist einem Arbeitnehmer nicht erlaubt.
Es handelt sich hierbei um Diebstahl, auf den der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung reagieren kann. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer schon sehr lange im Betrieb beschäftigt war, ohne sich etwas zu schulden kommen zu lassen.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erachtete die fristlose Kündigung eines Filialleiters in einem Einzelhandelsunternehmen für wirksam. Dieser war seit 21 Jahren im Betrieb beschäftigt, wurde aber dabei ertappt, als er einen Beutel Streusand mitnahm, ohne zu bezahlen (LAG Berlin, 6 Sa 1845/11).
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