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Baumblütenfest: Trunkenheitsfahrt mit Inlineskates?

2. Mai 2016
Baumblütenfest: Trunkenheitsfahrt mit Inlineskates?

Anlässlich des Baumblütenfestes in Werder wird jährlich durch die Polizei ein erhöhtes Aufkommen an strafbaren Trunkenheitsfahrten festgestellt.

Wenn einem Kraftfahrzeugführer oder Radfahrer eine Trunkenheitsfahrt oder die Unfallverursachung unter Einfluss von Alkohol vorgeworfen wird, sollte dieser auf jeden Fall sofort einen Rechtsanwalt konsultieren. Die aus dem Vorwurf resultierenden Folgen sind schwerer als zunächst erwartet.

Wie aber verhält es sich bei einem betrunkenen Inlineskater im öffentlichen Straßenverkehr?

Das Landgericht Landshut hatte sich in seinem Beschluss vom 09.02.2016 unter dem Az. 6 QS 281/15 mit diesem kuriosen Fall auseinanderzusetzen. Die Staatsanwaltschaft hatte ein Strafverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt im öffentlichen Straßenverkehr gegen einen Inlineskater eingeleitet. Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob es sich bei Inlineskates um Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung handelt.

Zu den Fahrzeugen gehören nämlich nicht Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorgetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete ähnliche Fortbewegungsmittel mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h.

Das Landgericht stellte fest, dass Inlineskates keine Fahrzeuge sind, auch wenn man sich mit diesen schneller als 6 km/h bewegen kann. Es handelt sich um besondere Fortbewegungsmittel (§ 24 Abs. 1 1 StVO). Eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrzeug ist zwar strafbar, mit einem besonderen Fortbewegungsmittel aber nicht.

Dennoch wird davon abgeraten, beim Baumblütenfest dem Wein zuzusprechen und danach mit Inlineskatern nach Hause zu fahren.

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