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Bemessung der Berufsunfähigkeit anhand einer Gesamtbetrachtung

14. September 2018
Bemessung der Berufsunfähigkeit anhand einer Gesamtbetrachtung

Nach den regelmäßig zu Grunde liegenden AVB in der BU-Versicherung werden Leistungen erbracht, wenn mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Dabei wird mitunter auf den jeweiligen zeitlichen Umfang einer einzelnen Tätigkeit oder eines einzelnen Abschnitt der tatsächlichen Arbeit/des Berufs abgestellt, um festzustellen, ob der Versicherungsnehmer noch in der Lage ist, weiterhin seine bisherige Tätigkeit zu mindestens 50% ohne den beeinträchtigten Teil so wie in gesunden Tagen auszuüben. Ergibt sich, dass die Funktionsbeeinträchtigung bzw. der Zeitanteil unter 50% in Bezug auf die gesamte Tätigkeit liegt, wird keine BU gegeben sein, wenn nur auf den Zeitanteil abgestellt wird. Es kommt aber dann nicht auf den zeitlichen Anteil einer einzelnen Tätigkeit, die der Versicherungsnehmer nicht mehr isoliert ausüben kann, an, wenn es sich dabei um einen „untrennbaren“ Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs handelt (BGH, Urt. v. 19.07.2017, IV ZR 535/15). In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin Kanzleiräume zu putzen, Mittagessen für 15-30 Personen zu planen und zuzubereiten und den Einkauf dafür selbständig durchzuführen. Der Sachverständige hatte die Funktionsbeeinträchtigungen (u.a. Rückenbeschwerden) mit 20% u.a. anhand des geringen Zeitanteils des wöchentlichen Einkaufs an der gesamten Arbeit berücksichtigt und nicht beachtet, dass der Einkauf die Grundlage für den ganz überwiegenden Teil der Tätigkeit der Klägerin darstellte mit der Folge: Ohne Einkauf kein Mittagessen.

Es ist also eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Neben dem zeitlichen Anteil ist zu prüfen, in welchem Ausmaß sich der Wegfall der einzelnen Tätigkeit auf die bisherige Berufstätigkeit in der konkreten Ausgestaltung auswirkt. Eine (Über-)Prüfung einer Entscheidung, bei der es um Einzeltätigkeiten am Gesamtvorgang geht, durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht ist dann zu empfehlen.

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