Aktuelles:

Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft als Arbeitszeit

4. Mai 2018
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft als Arbeitszeit

Immer wieder kommt es zu Streitfällen zwischen dem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber über die Bezahlung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft.

Bereitschaftsdienste im Betrieb, wie sie z.B. Ärzte im Krankenhaus oder Feuerwehrleute in der Feuerwache ableisten, gelten als Arbeitszeit. Während dieser Bereitschaftsdienste muss der Arbeitnehmer vor Ort im Betrieb bleiben, um bei Bedarf sofort die Arbeit aufzunehmen.

Bei der Rufbereitschaft hingegen darf sich der Arbeitnehmer außerhalb seines Betriebes aufhalten, muss aber per Handy oder über ein sonstiges elektronisches Gerät erreichbar bleiben, um zur Arbeit gerufen zu werden oder telefonisch Hilfestellungen geben zu können. Diese Rufbereitschaften gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit und sind daher auch nicht als solche zu vergüten.

Der Europäische Gerichtshof hat jedoch in seinem Urteil vom 21.02.2018, C-518/15, entschieden, dass auch eine Rufbereitschaft Arbeitszeit sein kann. Hierzu müssen jedoch besondere Bedingungen vorliegen. In seinem Urteil befasste sich der Europäische Gerichtshof mit dem Falle eines Feuerwehrmanns, welcher sich während der Rufbereitschaft zwar nicht in der Feuerwehrkaserne aufhalten musste, jedoch in einer eng definierten Nähe bleiben musste. Er durfte sich zwar in der nahegelegenen Wohnung aufhalten, musste jedoch gewährleisten, im Einsatzfall innerhalb von 8 Minuten zu erscheinen. Der EuGH entschied, dass in diesem Fall die Rufbereitschaft Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie ist, da die Reaktionszeit, die der Arbeitnehmer gewährleisten muss, sehr kurz bemessen ist und er sich deshalb nur in einer geringen Entfernung vom Betrieb aufhalten durfte.

Es kommt daher auf die jeweilige Einzelfallregelung der Rufbereitschaft an, um entscheiden zu können, ob diese als Arbeitszeit zu vergüten ist oder nicht.

Erstberatung unter: 0331 281290-030

Oder nutzen Sie einfach unser Kontaktformular
Kontaktformular

Hier finden Sie uns in Potsdam:

Fachanwältin für
Versicherungsrecht und Verkehrsrecht
Birgit Janßen

Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam

Telefon: 0331 2010-981
Fax: 0331 2010-983
Email: sekretariat[aT]kanzleijanssen.de

Fachanwältin für
Arbeitsrecht und Verkehrsrecht
Alexa Graeber

Hegelallee 57
(am Nauener Tor), 14467 Potsdam

Telefon: 0331 281290-030
Fax: 0331 281290-039
Email: mail[at]Alexa-Graeber.de