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Blutentnahme nach Trunkenheits- oder Drogenfahrt

6. Dezember 2015
Blutentnahme nach Trunkenheits- oder Drogenfahrt

Wer als Fahrer von der Polizei kontrolliert und mit dem Vorwurf einer Alkoholfahrt oder Drogenfahrt konfrontiert wird, ist vor einer Blutentnahme zum Zwecke der Untersuchung auf Alkohol oder andere Drogen zu belehren, dass er dieser nicht zustimmen muss. Diese Zustimmung sollte niemals erteilt werden und stattdessen sofort nach dem Ende der polizeilichen Maßnahme ein Anwalt konsultiert werden.

Stimmt der Fahrer der Blutentnahme nicht zu oder ist er überhaupt nicht mehr in der Lage zu entscheiden, muss der Polizeibeamte versuchen, eine richterliche Anordnung der Blutentnahme einzuholen. Hierzu ist bei den Gerichten ein richterlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet, der zwischen 8:00 Uhr und 21:00 Uhr ansprechbar ist.

Soll eine Blutentnahme trotz fehlender Zustimmung des Beschuldigten oder Betroffenen erfolgen, muss die Polizei den Bereitschaftstaatsanwalt informieren, der wiederum versucht, den Bereitschaftsrichter zu erreichen und von diesem eine Anordnung der Blutentnahme einzuholen. Nur wenn der zuständige Richter aus welchen Gründen auch immer nicht erreichbar ist, kann wegen Gefahr im Verzug die Blutentnahme auch ohne richterliche Anordnung erfolgen.

Der Polizist muss aber zumindest versucht haben, die richterliche Anordnung einzuholen. Er darf es nicht dabei belassen, seinen Kollegen, einen diensthabenden Polizeibeamten, mit der Einholung der richterlichen Anordnung zu beauftragen und schon einmal die Durchführung der Blutentnahme veranlassen. Der Polizist muss sich vor der Anordnung der Blutentnahme durch einen Arzt erst informieren, ob der Richter erreicht wurde und mit welchem Ergebnis.

In einem vom Amtsgericht Zeitz und durch das OLG Naumburg am 05.11.2015 unter dem Az. 2 Ws 201/15 entschiedenen Fall veranlasste der Polizist den Arzt, die Blutentnahme durchzuführen, nachdem er seinen diensthabenden Kollegen beauftragt hatte, eine richterliche Anordnung einzuholen. Er wartete dann jedoch nicht mehr den Eingang der richterlichen Anordnung ab. Im Nachhinein ließ sich nicht mehr aufklären, ob der Bereitschaftsrichter erreicht wurde und ob dieser der Blutentnahme zugestimmt hatte. Das Amtsgericht Zeitz und das Oberlandesgericht Naumburg entschieden, dass darin ein Verstoß gegen den so genannten Richtervorbehalt lag. Hieraus folgte wiederum, dass das Ergebnis der Blutuntersuchung nicht verwertet werden durfte. Der Betroffene wurde vom Vorwurf der Trunkenheit freigesprochen.

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