Der Europäische Gerichtshof zum Urlaubsanspruch
Der Gerichtshof der Europäischen Union befasste sich am 06.11.2018 einmal wieder mit dem Urlaubsanspruch bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers.
Hierbei entschied der Europäische Gerichtshof, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann hat, wenn er zuvor die Gewährung des Urlaubs nicht beantragt hat (EuGH c-569/16 und c-570/16).
§ 7 Abs. 4 des deutschen Bundesurlaubsgesetzes i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB schloss bislang aus, dass die Erben eines Arbeitnehmers, der im laufenden Arbeitsverhältnis verstarb, einen Anspruch auf Ausgleich des vor dem Tod entstandenen Mindestjahresurlaubsanspruchs gegen den Arbeitgeber haben. Der Europäische Gerichtshof bejaht hingegen einen Anspruch des Erben des Arbeitnehmers auf finanzielle Vergütung für von diesem noch nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub. Die anderslautende deutsche Regelung ist insoweit nicht anwendbar (EuGH c-569/16 und C5 170/16).
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