Der Handyverstoß
Im Jahr 2017 wurde die Vorschrift über die verbotene Benutzung von Handys geändert. Seither ist gemäß § 23 Abs. 1a und 1b der StVO die Benutzung jeglicher elektronischer Geräte, welche der Kommunikation, Information oder Organisationen dienen oder zu dienen bestimmt sind, verboten.
Nach Änderung der Vorschrift beschäftigen sich die Gerichte mit einigen Rechtsfragen rund um dieses Thema. So ist bereits nicht einfach zu entscheiden, was ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift ist. Beispielsweise wurde entschieden, dass ein Laserentfernungsmesser ein elektronisches Gerät ist, dessen Benutzung während der Fahrt folglich verboten ist. Ein bloßer Taschenrechner hingegen soll nicht unter die Vorschrift fallen.
Weitere zahlreiche Entscheidungen der Gerichte befassen sich mit der Frage, wann ein Benutzen des Handys vorliegt. Nach OLG Oldenburg, DAR 2018, 577 liegt bereits im Halten eines Mobilfunktelefons während der Fahrt eine Benutzung vor, wenn der Betroffene auf das Display geblickt habe. Das Oberlandesgericht Celle weist mit Beschluss vom 07.02.2019, Az. 3 Ss (OWi) 8/19, darauf hin, dass ein bloßes Aufnehmen oder Halten des elektronischen Geräts nur dann eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn es im Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Gerätes steht. Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 28.02.2019, Az. 4 RBs 30/19, das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeuges noch nicht als Benutzung angesehen. Gleichermaßen entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 18.02.2019, Az. (2Z) 53 Ss-OWi 50/19 (25/19).
Für den Betroffenen lohnt es sich daher nach dem Vorwurf eines Handyverstoßes durchaus, anwaltlichen Rat einzuholen, bevor er den Bußgeldbescheid akzeptiert. Immerhin wird der Handyverstoß eines Kraftfahrzeugführers nicht nur mit einer Geldbuße von 100,00 € geahndet, sondern auch mit einem Punkt im Fahreignungsregister.
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