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Die Fahrtenbuchauflage nach Verkehrsverstößen

2. Dezember 2017
Die Fahrtenbuchauflage nach Verkehrsverstößen

Nach einem Geschwindigkeitsverstoß oder ähnlichen Verkehrsverstößen ermittelt die Bußgeldstelle zunächst den verantwortlichen Fahrer des betroffenen Fahrzeuges und befragt dessen Halter. Der Halter darf die Angabe des Fahrers verweigern. In vielen Fällen erreicht man hierdurch eine Einstellung des Bußgeldverfahrens.
Für einen solchen Fall droht die Bußgeldstelle gerne mit einer Fahrtenbuchauflage. Dies scheuen viele Betroffene und geben deshalb ohne Not den Fahrer bekannt. Dies sollte man nicht vorschnell tun, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.
Eine Fahrtenbuchauflage kann nämlich nur bei erheblichen Verstößen im Punktebereich verhängt werden und auch nur dann, wenn das Verfahren gegen unbekannt eingestellt werden musste, weil der Fahrzeughalter den Fahrer nicht rechtzeitig innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Monaten bekannt gab. Praktisch droht eine Fahrtenbuchauflage nur bei Einstellung eines Verfahrens wegen eines Verkehrsverstoßes, der mit einem Fahrverbot oder Führerscheinentzug zu ahnden gewesen wäre. Auch in solchen Verfahren ist die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage vom Ermessen der jeweiligen Behörde abhängig. Sie folgt nicht zwingend.
Die Fahrtenbuchauflage wird meistens für ein Jahr für ein bestimmtes oder für alle auf einen Halter zugelassenen Fahrzeuge verhängt. Die Führung eines solchen Fahrtenbuches ist sicherlich lästig. Was aber geschieht, wenn der Halter das angeordnete Fahrtenbuch nicht führt oder nicht aufbewahrt?
Dieser Pflichtverstoß stellt wiederum eine Ordnungswidrigkeit dar. Wer sein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß führt, auf Verlangen der Behörde nicht aushändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, muss mit der Verhängung einer Geldbuße von 100,00 € rechnen. Diese Geldbuße kann aber nur einmal verhängt werden und nicht wiederholt. Auch ist dieser Verstoß nicht mit dem Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister in Flensburg verbunden.

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